Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin führte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Oberlandesgericht. Der Bundesgerichtshof wies die Beschwerde zurück. Von einer Begründung wurde abgesehen, weil sie nicht zur Klärung der Zulassungsvoraussetzungen beitragen würde (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO). Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Begründung unterblieb nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO, Klägerin trägt die Kosten (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Abstrakte Rechtssätze
Der Bundesgerichtshof kann eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückweisen.
Der Bundesgerichtshof kann von einer Urteilsbegründung absehen, wenn diese nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO).
Die unterliegende Partei hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Bundesgerichtshof setzt einen Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren fest, der der Kostenentscheidung zugrunde gelegt wird.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Koblenz, 19. September 2024, Az: 1 U 977/23, Urteil
vorgehend LG Koblenz, 30. Juni 2023, Az: 9 O 328/18
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 19. September 2024 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 1.210.576,37 €
Pamp Halfmeier Jurgeleit
Graßnack Borris