Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision vom BGH zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG München ein. Der BGH wies die Beschwerde zurück und sah von einer Begründung ab, da diese nicht zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beitragen würde (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO). Die Beklagte trägt die Kosten; Gegenstandswert: 60.761,90 €.
Ausgang: Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Begründung unterbleibt nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO; Beklagte trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht dargetan sind.
Der Bundesgerichtshof kann bei Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde von einer Begründung nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO absehen, wenn eine Begründung nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren folgt § 97 Abs. 1 ZPO; die unterlegene Partei hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens ist vom Gericht festzusetzen und ist für die Kostenbemessung maßgeblich.
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 26. Juli 2022, Az: 9 U 7532/21 Bau, Urteil
vorgehend LG München I, 30. September 2021, Az: 8 O 20798/15
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. Juli 2022 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 60.761,90 €
Pamp Halfmeier Kartzke
Jurgeleit Sacher