Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision – §138 BGB: Vermutung sittlich verwerflichen Gewinnstrebens
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein. Der BGH wies die Beschwerde zurück und verzichtete auf eine nähere Begründung (§ 544 Abs. 4 S. 2 ZPO). Ergänzend stellte der Senat fest, dass die Klägerin die Vermutung sittlich verwerflichen Gewinnstrebens (§ 138 Abs. 1 BGB) nicht ausreichend widerlegt hat; hierzu wären Angaben zur Preisbildung erforderlich gewesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Die Vermutung sittlich verwerflichen Gewinnstrebens nach § 138 Abs. 1 BGB kann sich aus einer Vereinbarung ergeben, die für Mehrmengen eine außerordentlich überhöhte Vergütung vorsieht.
Zur Widerlegung der Vermutung sittlich verwerflichen Gewinnstrebens sind substantiierte Angaben zur Preisbildung erforderlich, die den Schluss auf ein solches Gewinnstreben ausschließen.
Das Revisionsgericht kann bei Zurückweisung der Beschwerde auf eine Begründung verzichten, wenn eine Begründung nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Zulassung der Revision beizutragen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).
Die unterlegene Partei hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend Thüringer Oberlandesgericht, 11. August 2009, Az: 5 U 899/05, Urteil
vorgehend LG Erfurt, 23. August 2005, Az: 3 O 1867/02
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 11. August 2009 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Senat sieht sich ergänzend zu dem Hinweis veranlasst, dass er die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe die Vermutung des sittlich verwerflichen Gewinnstrebens im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB widerlegt, nicht teilt. Diese Vermutung wird dadurch begründet, dass die entweder auf § 2 Nr. 3 Abs. 2 oder § 2 Nr. 5 VOB/B beruhende Vereinbarung der Parteien für Mehrmengen eine um mehr als das Achthundertfache und damit außerordentlich überhöhte Vergütung festlegte (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - VII ZR 201/06, BGHZ 179, 213, 219, Tz. 15). Sie hätte im vorliegenden Fall nur durch Angaben zur Preisbildung widerlegt werden können, die den Schluss auf ein sittlich verwerfliches Gewinnstreben ausschließen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 1.698.454,48 €
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