Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen – Begründungsverzicht
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG Bamberg ein. Der BGH weist die Beschwerde zurück. Auf eine schriftliche Begründung wird verzichtet, weil die Beschwerde nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO). Die Klägerin trägt die Kosten; Gegenstandswert: 285.506,25 €.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer nicht substantiiert darlegt, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision vorliegen.
Der Bundesgerichtshof kann von einer Begründung absehen, wenn die Beschwerde nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die unterliegende Partei zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens ist vom Gericht festzusetzen und im Beschluss anzugeben.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Bamberg, 11. Januar 2021, Az: 3 U 253/20, Beschluss
vorgehend LG Bamberg, 22. Juli 2020, Az: 23 O 293/19 Bau
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 11. Januar 2021 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 285.506,25 €
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