Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (VII ZR 154/23)
KI-Zusammenfassung
Die Beklagten wandten sich mit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Kammergericht. Streitpunkt war, ob die Zulassungsfrage einer näheren Darlegung bedarf. Der BGH hat die Beschwerde zurückgewiesen und von einer Begründung nach § 544 Abs. 6 S. 2 ZPO abgesehen, da eine Begründung nicht zur Klärung der Zulassungsvoraussetzungen beitragen würde. Die Beklagten wurden zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet.
Ausgang: Beschwerde der Beklagten gegen Nichtzulassung der Revision vom BGH zurückgewiesen; von einer Begründung wurde abgesehen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist nur begründet, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision vorliegen.
Der Bundesgerichtshof kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer Begründung absehen, wenn eine solche nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen für die Zulassung der Revision beizutragen.
Wird die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen, sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der unterlegenen Partei nach § 97 Abs. 1 ZPO aufzuerlegen.
Vorinstanzen
vorgehend KG Berlin, 30. Juni 2023, Az: 7 U 94/21, Urteil
vorgehend LG Berlin, 23. Juni 2021, Az: 28 O 85/20
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts vom 30. Juni 2023 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 703.245,02 €
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