Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision – Zurückweisung; Begründung unterbleibt
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte richtete eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG. Der Bundesgerichtshof wies die Beschwerde zurück und ließ eine Begründung gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO unterbleiben, da sie nicht zur Klärung der Zulassungsvoraussetzungen beitragen würde. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Ausgang: Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG als zurückgewiesen/verworfen; Begründung gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO unterblieben
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist nur dann erfolgreich, wenn ein maßgeblicher Zulassungsgrund substantiiert vorgetragen und dargetan wird.
Der Bundesgerichtshof kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer Begründung absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.
Fehlen substantielle Darlegungen, die einen Zulassungsgrund begründen, ist die Beschwerde zurückzuweisen/verworfen.
Die unterliegende Partei hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Vorinstanzen
vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 12. Juli 2022, Az: 2 U 247/21, Urteil
vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 22. November 2021, Az: 4 O 638/17
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 12. Juli 2022 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 174.327,44 €
Pamp Halfmeier Jurgeleit
Sacher Borris