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BGH·VII ZR 153/22·01.02.2023

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Begründung unterblieben (§ 544 Abs.6 ZPO)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte hatte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt. Der BGH wies die Beschwerde zurück und nahm von einer Begründung nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO Abstand, da eine Begründung nicht zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beitragen würde. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Ausgang: Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision verworfen; Begründung unterblieb nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO; Beklagte trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO erlaubt dem Revisionsgericht, von einer schriftlichen Begründung der Zurückweisung abzusehen, wenn eine Begründung nicht geeignet ist, zur Klärung der Zulassungsvoraussetzungen beizutragen.

2

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zu verwerfen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und keine für die Rechtsfortbildung bedeutsamen Fragen erkennbar sind.

3

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die unterliegende Partei gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

Relevante Normen
§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Düsseldorf, 7. Juli 2022, Az: I-21 U 9/22, Urteil

vorgehend LG Wuppertal, 8. Dezember 2021, Az: 17 O 223/19

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Juli 2022 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 31.610,59 €

Pamp Halfmeier Jurgeleit

Graßnack Sacher