Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte richtete eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein. Der BGH hat die Beschwerde zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen. Von einer weiteren Begründung wurde abgesehen, da eine Begründung nicht zur Klärung der Zulassungsbedingungen beitragen würde (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO). Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vom BGH zurückgewiesen; Begründung unterbleibt (§ 544 Abs. 6 S. 2 ZPO); Beklagte trägt Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist abzuweisen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 544 ZPO nicht erfüllt sind.
Der Bundesgerichtshof kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer Begründung eines Zurückweisungsbeschlusses absehen, wenn eine Begründung nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.
Die unterlegene Partei hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (vgl. § 97 Abs. 1 ZPO).
Ein Zurückweisungsbeschluss des BGH kann abschließend ohne ausführliche Begründung erfolgen, wenn eine Begründung voraussichtlich keine klärende Wirkung entfalten würde.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Celle, 3. Juli 2023, Az: 6 U 69/22, Urteil
vorgehend LG Hildesheim, 15. Juli 2022, Az: 5 O 37/22
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 3. Juli 2023 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 42.764,91 €
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