Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (BGH, VII ZR 152/22)
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte erhob Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Oberlandesgericht. Das Bundesgerichtshof hat die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen. Eine Entscheidungsbegründung wurde gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO unterlassen, weil sie nicht zur Klärung der Zulassungsvoraussetzungen beitragen würde. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden dem Beklagten auferlegt.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unbegründet abgewiesen; Begründung nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO nicht erteilt
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist abzuweisen, wenn keine Zulassungsgründe für die Zulassung der Revision vorgetragen sind.
Der Bundesgerichtshof kann von einer Begründung der Entscheidung nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO absehen, wenn eine solche nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.
Die unterlegene Partei hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (vgl. § 97 Abs. 1 ZPO).
Die Zurückweisung der Beschwerde durch das Revisionsgericht erfolgt, ohne dass eine Rückverweisung an die Vorinstanz geboten ist, sofern keine zulassungsrelevanten Fragen für die Revision gegeben sind.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Frankfurt, 1. Juli 2022, Az: 21 U 92/19, Urteil
vorgehend LG Frankfurt, 14. November 2019, Az: 2-20 O 149/18
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 1. Juli 2022 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 38.268,83 €
Pamp Halfmeier Kartzke
Graßnack Sacher