Nichtzulassungsbeschwerde: Nachträgliche Änderung der Beschwer
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte richtet sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Verfahren um Erteilung eines Buchauszugs und die Feststellungswiderklage. Der BGH hält die Beschwerde für unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend gemachten Beschwer 20.000 € nicht übersteigt und auf bis 19.000 € festgesetzt wird. Neu vorgebrachte Angaben zur Erhöhung des Streitwerts sind unbeachtlich, da sie in den Tatsacheninstanzen nicht vorgetragen wurden.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen; Wert der mit der Revision geltend gemachten Beschwer bis 19.000 € festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts; maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist die letzte mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht.
Ein Beschwerdeführer kann sich in der Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf neu vorgetragenen Tatsachen berufen, um die Wertgrenze des § 544 Abs. 2 ZPO (früher § 26 Nr. 8 EGZPO) zu überschreiten, sofern diese Angaben in den Tatsacheninstanzen nicht gemacht wurden.
Zur Bemessung des Werts einer Feststellungswiderklage sind maßgeblich die in den Vorinstanzen dargestellten Anhaltspunkte für die wirtschaftliche Bedeutung des Begehrens; nachrangige oder erstmals in der Beschwerde vorgetragene Bewertungen bleiben unbeachtlich.
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 18. Dezember 2019, Az: VII ZR 151/19, Beschluss
vorgehend OLG Hamm, 6. Juni 2019, Az: I-18 U 97/18
vorgehend LG Münster, 20. September 2018, Az: I-11 O 292/17
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. Juni 2019 wird als unzulässig verworfen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gegenstandswert: bis 19.000 €
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte im Wege der Stufenklage auf Erteilung eines Buchauszugs zur Vorbereitung von Provisionsansprüchen aus einem mit der Beklagten geschlossenen Handelsvertretervertrag in Anspruch. Die Beklagte begehrt mit der Widerklage (noch) Feststellung der Beendigung des zwischen den Parteien geschlossenen Handelsvertretervertrags zum 22. November 2017.
Das Landgericht hat mit am 20. September 2018 verkündetem Teilurteil die Beklagte zur Erteilung eines Buchauszugs für den Zeitraum vom 1. Dezember 2014 bis zum 31. Mai 2018 antragsgemäß verurteilt. Die weitergehende Klage auf Erteilung eines Buchauszugs, bezogen auf den Zeitraum 1. Januar 2014 bis 30. November 2014, hat es abgewiesen, ebenso die Widerklage.
Die Beklagte hat gegen dieses Teilurteil Berufung eingelegt. In der Berufungsbegründung hat sie - im Rahmen der Ausführungen zum Wert des Beschwerdegegenstands (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) - den Aufwand für die Erteilung des Buchauszugs gemäß der Verurteilung durch das Landgericht auf 1.470 € beziffert.
Die Berufung der Beklagten gegen dieses Teilurteil hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Den Streitwert für das Berufungsverfahren hat das Berufungsgericht auf insgesamt 16.000 € festgesetzt (Buchauskunft: 1.000 €; Widerklage 15.000 €).
Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten. Diese beantragt, die Revision gegen das Berufungsurteil zuzulassen, wobei sie ihre vorinstanzlichen Anträge weiterverfolgen möchte.
Die Beschwerde ist der Auffassung, der Wert der Widerklage betrage insgesamt 33.000 €. Hinzu komme der Aufwand für die Erstellung eines Buchauszugs für insgesamt 3 ½ Jahre, der sich auf 1.470 €, zumindest aber auf 1.000 € belaufe; der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer betrage somit zumindest 34.000 €.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
Zur Begründung nimmt der Senat auf die nachstehend wiedergegebenen Ausführungen in dem Beschluss vom 18. Dezember 2019 - VII ZR 151/19, mit dem der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer auf bis 19.000 € festgesetzt worden ist, Bezug:
"1. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts (vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2019 - VII ZR 2/19 Rn. 7; Beschluss vom 21. Juni 2017 - VII ZR 41/17 Rn. 11 m.w.N., NJW 2017, 3164). Maßgebend für die Bewertung der Beschwer bei der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2019 - VII ZR 2/19 Rn. 7; Beschluss vom 21. Juni 2017 - VII ZR 41/17 Rn. 11, NJW 2017, 3164; Beschluss vom 1. März 2016 - VIII ZR 129/15 Rn. 2 m.w.N., MietPrax-AK § 26 Nr. 8 EGZPO Nr. 23). Einem Beschwerdeführer, der nicht glaubhaft gemacht hat, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände, die die Festsetzung eines höheren Streitwerts - und einer entsprechend höheren Beschwer - rechtfertigen, nicht ausreichend berücksichtigt worden seien, ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig verwehrt, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf neue Angaben zu berufen, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2019 - VII ZR 90/18 Rn. 8; Beschluss vom 21. Juni 2017 - VII ZR 41/17 Rn. 11, NJW 2017, 3164; Beschluss vom 21. Juni 2016 - VI ZR 152/16 Rn. 6 m.w.N.). Insbesondere ist der Beschwerdeführer gehindert, neue Angaben zur Bewertung eines Feststellungsbegehrens zu machen, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten, wenn dieser Vortrag in den Tatsacheninstanzen keinen Niederschlag gefunden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juni 2017 - VII ZR 41/17 Rn. 11, NJW 2017, 3164).
2. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze beläuft sich der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer auf bis 19.000 €.
Die Beklagte hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie bereits in den Vorinstanzen ausreichende Angaben zur Bewertung der Feststellungswiderklage gemacht hat, aus denen zusammen mit dem in der Berufungsbegründung geltend gemachten Aufwand für die Erteilung des Buchauszugs (1.470 €) gemäß der Verurteilung durch das Landgericht eine den Betrag von 16.470 € übersteigende Beschwer resultieren könnte. Das nunmehr in der Beschwerdebegründung unter Rekurs auf Vortrag in der Klageschrift gebrachte Vorbringen zur Bewertung des Feststellungswiderklagebegehrens ist neu; hierauf kann sich die Beklagte, insbesondere nachdem sie die Streitwertfestsetzung bezüglich der Widerklage seitens des Berufungsgerichts in den Tatsacheninstanzen nicht beanstandet hat, nicht berufen, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu übersteigen."
An diesen Ausführungen, denen die Beklagte nicht entgegengetreten ist, hält der Senat mit der Maßgabe fest, dass nunmehr § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO an die Stelle von § 26 Nr. 8 EGZPO ohne inhaltliche Änderung getreten ist.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Pamp Kartzke Sacher Richter am Bundesgerichtshof Halfmeier und Richterin am BundesgerichtshofGraßnack haben an der Entscheidung mitgewirkt, sind jedoch wegeninfektionsschutzbedingter Ortsabwesenheit verhindert zu unterschreiben. Pamp