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BGH·VII ZR 151/19·18.12.2019

Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren: Neue Angaben des Beschwerdeführers zur Bemessung der Beschwer zwecks Überschreitung der Wertgrenze für die Revision

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte rügt die Nichtzulassung der Revision in einem Verfahren um Buchauskunft und eine Feststellungswiderklage und trägt im Beschwerdeverfahren neue Wertangaben vor. Der BGH beurteilt, dass die Wertbemessung der Beschwer nach dem Interesse an der Abänderung und dem Stand der letzten mündlichen Verhandlung zu erfolgen hat. Neue Angaben zur Erhöhung des Beschwerdewerts werden nicht verwertet, wenn sie in den Tatsacheninstanzen nicht vorgetragen bzw. dort nicht beanstandet wurden. Der Wert der mit der Revision geltend gemachten Beschwer wird auf bis 19.000 € festgesetzt.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde wegen nicht glaubhaft gemachter Überschreitung der Wertgrenze verworfen; Wert der Beschwer auf bis 19.000 € festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts und ist nach dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht zu bewerten.

2

Im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist es dem Beschwerdeführer regelmäßig verwehrt, durch nachträglichen Neuvortrag die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten, wenn er nicht glaubhaft macht, dass vorinstanzlich vorgetragene Umstände, die eine höhere Wertfestsetzung rechtfertigen, nicht ausreichend berücksichtigt wurden.

3

Neu vorgebrachte Angaben zur Bewertung eines Feststellungsbegehrens können im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht herangezogen werden, wenn dieser Vortrag in den Tatsacheninstanzen nicht gemacht wurde und der Beschwerdeführer die Streitwertfestsetzung dort nicht beanstandet hat.

4

Bei der Bemessung des Beschwerdewerts sind die in den Vorinstanzen geltend gemachten objektiven Anhaltspunkte (z. B. konkret ausgewiesener Aufwand für eine Buchauskunft) maßgeblich; bloße nachträgliche Schätzungen im Beschwerdeverfahren genügen nicht ohne Weiteres zur Erhöhung des Werts.

Relevante Normen
§ 26 Nr 8 ZPOEG§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Hamm, 6. Juni 2019, Az: I-18 U 97/18

vorgehend LG Münster, 20. September 2018, Az: I-11 O 292/17

nachgehend BGH, 30. April 2020, Az: VII ZR 151/19, Beschluss

Tenor

Der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO) wird auf bis 19.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Klägerin nimmt die Beklagte im Wege der Stufenklage auf Erteilung eines Buchauszugs zur Vorbereitung von Provisionsansprüchen aus einem mit der Beklagten geschlossenen Handelsvertretervertrag in Anspruch. Die Beklagte begehrt mit der Widerklage (noch) Feststellung der Beendigung des zwischen den Parteien geschlossenen Handelsvertretervertrags zum 22. November 2017.

2

Das Landgericht hat mit am 20. September 2018 verkündetem Teilurteil die Beklagte zur Erteilung eines Buchauszugs für den Zeitraum vom 1. Dezember 2014 bis zum 31. Mai 2018 antragsgemäß verurteilt. Die weitergehende Klage auf Erteilung eines Buchauszugs, bezogen auf den Zeitraum 1. Januar 2014 bis 30. November 2014, hat es abgewiesen, ebenso die Widerklage.

3

Die Beklagte hat gegen dieses Teilurteil Berufung eingelegt. In der Berufungsbegründung hat sie - im Rahmen der Ausführungen zum Wert des Beschwerdegegenstands (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) - den Aufwand für die Erteilung des Buchauszugs gemäß der Verurteilung durch das Landgericht auf 1.470 € beziffert.

4

Die Berufung der Beklagten gegen dieses Teilurteil hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Den Streitwert für das Berufungsverfahren hat das Berufungsgericht auf insgesamt 16.000 € festgesetzt (Buchauskunft: 1.000 €; Widerklage 15.000 €).

5

Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten. Diese beantragt, die Revision gegen das Berufungsurteil zuzulassen, wobei sie ihre vorinstanzlichen Anträge weiterverfolgen möchte.

6

Die Beschwerde ist der Auffassung, der Wert der Widerklage betrage insgesamt 33.000 €. Hinzu komme der Aufwand für die Erstellung eines Buchauszugs für insgesamt 3 ½ Jahre, der sich auf 1.470 €, zumindest aber auf 1.000 € belaufe; der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer betrage somit zumindest 34.000 €.

II.

7

1. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts (vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2019 - VII ZR 2/19 Rn. 7; Beschluss vom 21. Juni 2017 - VII ZR 41/17 Rn. 11 m.w.N., NJW 2017, 3164). Maßgebend für die Bewertung der Beschwer bei der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2019 - VII ZR 2/19 Rn. 7; Beschluss vom 21. Juni 2017 - VII ZR 41/17 Rn. 11, NJW 2017, 3164; Beschluss vom 1. März 2016 - VIII ZR 129/15 Rn. 2 m.w.N., MietPrax-AK § 26 Nr. 8 EGZPO Nr. 23). Einem Beschwerdeführer, der nicht glaubhaft gemacht hat, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände, die die Festsetzung eines höheren Streitwerts - und einer entsprechend höheren Beschwer - rechtfertigen, nicht ausreichend berücksichtigt worden seien, ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig verwehrt, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf neue Angaben zu berufen, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2019 - VII ZR 90/18 Rn. 8; Beschluss vom 21. Juni 2017 - VII ZR 41/17 Rn. 11, NJW 2017, 3164; Beschluss vom 21. Juni 2016 - VI ZR 152/16 Rn. 6 m.w.N.). Insbesondere ist der Beschwerdeführer gehindert, neue Angaben zur Bewertung eines Feststellungsbegehrens zu machen, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten, wenn dieser Vortrag in den Tatsacheninstanzen keinen Niederschlag gefunden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juni 2017 - VII ZR 41/17 Rn. 11, NJW 2017, 3164).

8

2. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze beläuft sich der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer auf bis 19.000 €.

9

Die Beklagte hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie bereits in den Vorinstanzen ausreichende Angaben zur Bewertung der Feststellungswiderklage gemacht hat, aus denen zusammen mit dem in der Berufungsbegründung geltend gemachten Aufwand für die Erteilung des Buchauszugs (1.470 €) gemäß der Verurteilung durch das Landgericht eine den Betrag von 16.470 € übersteigende Beschwer resultieren könnte. Das nunmehr in der Beschwerdebegründung unter Rekurs auf Vortrag in der Klageschrift gebrachte Vorbringen zur Bewertung des Feststellungswiderklagebegehrens ist neu; hierauf kann sich die Beklagte, insbesondere nachdem sie die Streitwertfestsetzung bezüglich der Widerklage seitens des Berufungsgerichts in den Tatsacheninstanzen nicht beanstandet hat, nicht berufen, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu übersteigen.

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