Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin richtet sich mit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG Düsseldorf. Der BGH weist die Beschwerde zurück und sieht von einer Begründung nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO ab, weil eine Begründung nicht zur Klärung der Zulassungsvoraussetzungen beitragen würde. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; Gegenstandswert: 42.379,08 €.
Ausgang: Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG Düsseldorf als zurückgewiesen; Absehen von Begründung nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO; Klägerin trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen.
Der Bundesgerichtshof kann von einer Begründung eines Zurückweisungsbeschlusses absehen, wenn eine solche Begründung nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO).
Die unterlegene Partei trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Gegenstandswert ist in der Entscheidung anzugeben und bildet Grundlage für die Kostenfestsetzung des Verfahrens.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Düsseldorf, 28. August 2024, Az: I-23 U 187/22, Beschluss
vorgehend OLG Düsseldorf, 10. Mai 2024, Az: I-23 U 187/22
vorgehend LG Düsseldorf, 7. September 2022, Az: 13 O 66/14
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. August 2024 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 42.379,08 €
Pamp Jurgeleit Sacher
Borris Hannamann