Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wandte sich mit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Oberlandesgericht. Der Bundesgerichtshof hat die Beschwerde zurückgewiesen. Von einer Begründung wurde nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht zur Klärung der Zulassungsvoraussetzungen beigetragen hätte. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn keine ausreichenden Zulassungsgründe substantiiert dargelegt werden.
Der Bundesgerichtshof kann nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer Begründung absehen, wenn eine Begründung nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind von der unterliegenden Partei zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Vorinstanzen
vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 22. Dezember 2020, Az: 2 U 73/20, Beschluss
vorgehend LG Magdeburg, 4. März 2020, Az: 2 O 976/19
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 22. Dezember 2020 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 29.673,68 €
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