Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen – Begründungsverzicht nach §544 Abs.6 ZPO
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin rügte die Nichtzulassung der Revision gegen ein Berufungsurteil; das BGH hat die gegen die Nichtzulassung gerichtete Beschwerde zurückgewiesen. Zentrales Problem war, ob die vorgebrachten Gründe zur Klärung der Zulassungs‑voraussetzungen beitragen. Das Gericht sah von einer näheren Begründung ab, weil die Ausführungen hierfür nicht geeignet seien. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision abgewiesen; von einer Begründung gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO abgesehen
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die vorgetragenen Gründe nicht geeignet sind, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.
Das Revisionsgericht kann von einer ausführlichen Begründung der Zurückweisung der Beschwerde absehen, wenn eine solche Begründung keine zur Klärung geeigneten Anknüpfungspunkte bietet (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO).
Die unterlegene Partei hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Bei Entscheidung über die Beschwerde ist ein Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren festzusetzen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Celle, 24. Juni 2022, Az: 14 U 27/22, Beschluss
vorgehend LG Hannover, 18. Januar 2022, Az: 9 O 143/17
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 24. Juni 2022 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: bis 95.000 €
Pamp Halfmeier Graßnack
Sacher Borris