Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Begründung unterbleibt
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte wandte sich mit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Oberlandesgericht Celle. Der Bundesgerichtshof wies die Beschwerde zurück. Eine Begründung des Zurückweisungsbeschlusses wurde gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO unterlassen, da sie nicht zur Klärung der Zulassungsvoraussetzungen beitragen würde. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Ausgang: Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG Celle als unbegründet abgewiesen; Begründung unterbleibt nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann vom Bundesgerichtshof zurückgewiesen werden.
Der Bundesgerichtshof kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer Begründung absehen, wenn eine solche nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.
Die unterliegende Partei hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
Eine Begründung des Beschlusses ist entbehrlich, soweit sie keine zur Klärung oder Weiterentwicklung der Zulassungsvoraussetzungen förderlichen Ausführungen enthalten würde.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Celle, 14. August 2024, Az: 3 U 15/24, Beschluss
vorgehend LG Verden, 11. Januar 2024, Az: 2 O 86/23
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 14. August 2024 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 121.126,02 €
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