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BGH·VII ZR 143/22·13.03.2024

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagten legten Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG Oldenburg ein. Zentrale Frage war die Zulassungsbedürftigkeit der Revision. Der BGH wies die Beschwerde zurück und verzichtete auf eine Begründung, weil diese nicht zur Klärung der Zulassungsvoraussetzungen beitragen würde (§ 544 Abs. 6 S. 2 ZPO). Die Beklagten tragen die Kosten des Verfahrens.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Begründung unterbleibt (§ 544 Abs. 6 S. 2 ZPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen.

2

Der Bundesgerichtshof kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von der Begründung eines Beschlusses über die Nichtzulassung der Revision absehen, wenn eine solche Begründung nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen.

3

Die unterlegene Partei hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Relevante Normen
§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 14. Juli 2022, Az: 14 U 54/18, Urteil

vorgehend LG Osnabrück, 9. April 2018, Az: 2 O 750/17

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 14. Juli 2022 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom29. August 2022 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 696.085,78 €

Halfmeier Jurgeleit Graßnack

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