Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision: Keine EuGH‑Vorlage bei nicht entscheidungserheblicher Richtlinienfrage
KI-Zusammenfassung
Der Kläger machte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision geltend und forderte zugleich die Vorlage einer unionsrechtlichen Frage (Art. 267 AEUV) zur Auslegung der Richtlinie 86/653/EWG. Der BGH wies die Beschwerde zurück und sah von einer Begründung ab. Eine Vorlagepflicht an den EuGH bestand nicht, weil die Richtlinienfrage nicht entscheidungserheblich war: Kündigung und Versagung des Ausgleichsanspruchs beruhten auf demselben schuldhaften Verhalten des Klägers. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; EuGH‑Vorlage nicht erforderlich, da Richtlinienfrage nicht entscheidungserheblich ist
Abstrakte Rechtssätze
Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV ist nur dann geboten, wenn die Auslegung des Unionsrechts für die Entscheidung des konkreten Rechtsstreits entscheidungserheblich ist.
Wenn Kündigung und Versagung eines Ausgleichsanspruchs unmittelbar auf demselben schuldhaften Verhalten des Betroffenen beruhen, kann die unionsrechtliche Auslegungsfrage für die Entscheidung ohne Bedeutung sein und eine Vorlagepflicht entfallen.
Das Bundesgericht kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer inhaltsmäßigen Begründung der Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision absehen, wenn eine Begründung nicht zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beitragen würde.
Die unterlegene Partei einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Stuttgart, 17. Dezember 2024, Az: 12 U 42/24
vorgehend LG Heilbronn, 28. Februar 2024, Az: 21 O 46/22 KfH
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17. Dezember 2024 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Eine Pflicht, die von der Beschwerde aufgeworfene Frage dem Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV zur Vorabentscheidung mit Blick auf Art. 17 und 18 Buchst. a der Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18.12.1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbstständigen Handelsvertreter und das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 28. Oktober 2010 - C-203/09 Rn. 38 ff., IHR 2011, 130, vorzulegen, besteht nicht, da die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist. Kündigung und Versagung des Ausgleichsanspruchs beruhen im Streitfall im Sinne eines unmittelbaren Ursachenzusammenhangs auf demselben schuldhaften Verhalten des Klägers (Vorlage eines Impfzertifikats mit - wahrer oder unwahrer - Behauptung, es sei gefälscht).
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 134.892 €
Pamp Halfmeier Graßnack
Sacher Hannamann