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BGH·VII ZR 14/22·21.09.2022

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Begründung nach §544 Abs.6 ZPO unterlassen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte richtet sich mit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG. Der BGH weist die Beschwerde zurück. Er lässt eine Begründung gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO weg, weil sie nicht zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beitragen würde. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 97 Abs. 1 ZPO.

Ausgang: Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG als unzulässig/ohne Erfolg zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht dargelegt sind bzw. nicht vorliegen.

2

Nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer schriftlichen Begründung absehen, wenn diese nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen für die Zulassung der Revision beizutragen.

3

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind gemäß § 97 Abs. 1 ZPO von der unterliegenden Partei zu tragen.

4

Bei Zurückweisung einer Beschwerde ist für das Beschwerdeverfahren ein Gegenstandswert festzusetzen, der den wirtschaftlichen Bezug des Verfahrens widerspiegelt.

Relevante Normen
§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Karlsruhe, 13. Dezember 2021, Az: 4 U 112/18, Urteil

vorgehend LG Offenburg, 16. Mai 2018, Az: 1 O 71/17

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe in Freiburg vom 13. Dezember 2021 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 350.000 €

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