Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (BGH VII ZR 141/22)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wandte sich gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG. Der BGH wies die Beschwerde zurück und sah von einer Urteilsbegründung ab, weil eine Begründung nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO). Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; Gegenstandswert: 62.479,91 €.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vom BGH zurückgewiesen; Begründung unterbleibt gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO, Kosten bei der Klägerin
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist abzuweisen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht dargetan oder nicht erfüllt sind.
Nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der unterliegenden Partei gemäß § 97 Abs. 1 ZPO aufzuerlegen.
Die Zurückweisung einer Beschwerde durch den Revisionssenat kann als Beschluss erfolgen, dessen Begründung unter den Voraussetzungen des § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO entfallen darf.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Köln, 23. Juni 2022, Az: I-19 U 237/21, Beschluss
vorgehend LG Köln, 15. November 2021, Az: 17 O 162/20
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 23. Juni 2022 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 16. August 2022 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 62.479,91 €
Pamp Halfmeier Kartzke
Jurgeleit Sacher