Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Absehen von Begründung nach §544 ZPO
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte richtete eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des Kammergerichts. Der Bundesgerichtshof hat die Beschwerde zurückgewiesen und von einer Begründung des Beschlusses abgesehen, weil eine Begründung nicht zur Klärung der Zulassungsvoraussetzungen beigetragen hätte (§ 544 Abs. 6 S. 2 ZPO). Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der durch Nebenintervention entstandenen Kosten.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Begründung unterlassen nach § 544 Abs. 6 S. 2 ZPO; Beklagte trägt Verfahrenskosten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer nicht substantiiert darlegt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision vorliegen.
Die Zulassung der Revision setzt die Darlegung konkreter und entscheidungserheblicher Anhaltspunkte für einen Zulassungsgrund voraus; bloße Rechtsansichten genügen nicht.
Das Gericht kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer Begründung absehen, wenn eine Begründung nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die unterliegende Partei zu tragen; hierzu gehören nach den §§ 97, 101 ZPO auch durch eine Nebenintervention verursachte Kosten.
Vorinstanzen
vorgehend KG Berlin, 8. Juni 2022, Az: 21 U 107/19, Beschluss
vorgehend KG Berlin, 23. Juni 2020, Az: 21 U 107/19, Urteil
vorgehend LG Berlin, 26. August 2019, Az: 95 O 44/18
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts vom 8. Juni 2022 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 8. August 2022 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention auf Seiten der Klägerin verursachten Kosten (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 282.758,08 €
Pamp Kartzke Jurgeleit
Sacher Borris