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BGH·VII ZR 140/19·15.01.2020

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRevisionszulassungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte richtete eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach dem Urteil des OLG Karlsruhe. Der BGH hat die Beschwerde zurückgewiesen und von einer Begründung abgesehen, da eine Begründung nicht zur Klärung der Zulassungsvoraussetzungen beitragen würde (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO). Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Ausgang: Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision vom BGH zurückgewiesen; Begründung unterbleibt, Beklagte trägt Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann zurückgewiesen werden, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht dargetan sind.

2

Das Gericht kann von einer Begründung absehen, wenn diese nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.

3

Die unterlegene Partei hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

4

Der Gegenstandswert ist bei der Kostenfestsetzung anzugeben und bestimmt die Bemessung der Kosten im Beschwerdeverfahren.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Karlsruhe, 28. Mai 2019, Az: 8 U 185/16, Urteil

vorgehend LG Baden-Baden, 30. September 2016, Az: 2 O 328/11

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. Mai 2019 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 13. August 2019 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: bis 40.000 €

Pamp Halfmeier Kartzke

Jurgeleit Sacher