Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen – Begründung abgesehen (§ 544 ZPO)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG Dresden ein. Der BGH wies die Beschwerde zurück, weil keine für die Revisionszulassung relevanten Umstände dargelegt wurden. Von einer Begründung wurde gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO abgesehen, da sie zur Klärung der Zulassungsfragen nicht geeignet wäre. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision als unzulässig/ohne Erfolg verworfen; Begründung abgesehen; Klägerin trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn nicht dargelegt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision vorliegen.
Der Bundesgerichtshof kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer Begründung absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Eine Zurückweisung der Beschwerde erfordert keine vertiefte inhaltliche Auseinandersetzung mit der Vorinstanz, wenn kein zulassungsrelevanter Rügegehalt erkennbar ist.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Dresden, 14. August 2024, Az: 13 U 1745/23, Urteil
vorgehend LG Zwickau, 25. September 2023, Az: 7 O 853/20
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 14. August 2024 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 57.429,90 €
Pamp Halfmeier Jurgeleit
Graßnack Hannamann