Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen; Begründungsverzicht nach § 544 Abs. 6 ZPO
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte erhob Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG. Streitgegenstand war die Frage der Zulassung der Revision. Der BGH wies die Beschwerde zurück und verzichtete gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO auf eine Begründung, weil diese nicht zur Klärung beitragen würde. Die Beklagte trägt die Kosten; Gegenstandswert: 152.131,14 €.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Begründung unterbleibt (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO); Beklagte trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung der Revision wird zurückgewiesen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht dargetan sind.
Das Revisionsgericht kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer Begründung absehen, wenn diese nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.
Die unterlegene Partei trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 97 Abs. 1 ZPO.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Köln, 15. Juni 2023, Az: I-7 U 5/23, Urteil
vorgehend LG Aachen, 7. Dezember 2022, Az: 4 O 24/22
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 15. Juni 2023 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 152.131,14 €
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