Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Begründung unterlassen
KI-Zusammenfassung
Die Beklagten rügten die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Brandenburgischen OLG; der BGH hat die Beschwerde zurückgewiesen. Von einer Begründung wurde gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO abgesehen, da eine Begründung nicht zur Klärung der Zulassungsvoraussetzungen beigetragen hätte. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden den Beklagten auferlegt.
Ausgang: Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurückgewiesen; Begründung unterlassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen.
Der Bundesgerichtshof kann von einer Begründung der Zurückweisung absehen, wenn eine Begründung nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO).
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach §§ 97, 100 ZPO; die unterlegene Partei trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision wird im Wege des Beschwerdeverfahrens überprüft und durch Beschluss des Bundesgerichtshofs erledigt.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 1. Oktober 2025, Az: VII ZR 138/24, Beschluss
vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 5. April 2023, Az: 4 U 177/21, Urteil
vorgehend LG Potsdam, 30. Juli 2021, Az: 6 O 258/19
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 5. April 2023 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1, § 100 Abs. 4 ZPO).
Gegenstandswert: 102.419,97 €
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