Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen – Begründungsverzicht nach § 544 Abs. 6 S. 2 ZPO
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung seiner Revision ein. Streitgegenstand war, ob die Revision zuzulassen und ob die Nichtzulassungsentscheidung näher zu begründen sei. Der BGH wies die Beschwerde zurück und ließ eine Begründung nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO entfallen. Der Beklagte trägt die Kosten; Gegenstandswert 48.219,80 €.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Begründung nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO unterlassen; Kosten dem Beklagten auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision dient der Überprüfung, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision vorliegen; fehlen diese, wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Bundesgerichtshof kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer Begründung der Entscheidung absehen, wenn eine Begründung nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.
Wird die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen, hat der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
Der in der Entscheidung angegebene Gegenstandswert dient der Bemessung der Gebühren und Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Zweibrücken, 13. Juni 2023, Az: 5 U 116/22, Urteil
vorgehend LG Zweibrücken, 15. Juli 2022, Az: 1 O 46/21
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts in Zweibrücken vom 13. Juni 2023 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 48.219,80 €
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