Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (VII ZR 138/22)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin richtete eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG. Der Bundesgerichtshof wies die Beschwerde zurück. Von einer Begründung wurde abgesehen, weil eine solche nicht zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beigetragen hätte (§ 544 Abs. 6 S. 2 ZPO). Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Begründung unterbleibt gemäß § 544 Abs. 6 S. 2 ZPO; Klägerin trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann zurückgewiesen werden, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht gegeben sind.
Der Bundesgerichtshof kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer Begründung des Beschlusses absehen, wenn eine Begründung nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen; maßgeblich hierfür ist § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens kann im Beschluss festgesetzt werden und ist für die Kostenentscheidung maßgeblich.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Koblenz, 20. Juni 2022, Az: 1 U 2211/21, Beschluss
vorgehend LG Koblenz, 8. November 2021, Az: 4 O 168/19
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 20. Juni 2022 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 48.690,24 €
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