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BGH·VII ZR 137/24·02.04.2025

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen – Begründung unterbleibt nach §544 ZPO

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte die Zulassung der Revision gegen eine Entscheidung des OLG München; der BGH prüfte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung. Entscheidend war, ob dargelegte Umstände die Zulassungsgründe begründen. Der BGH wies die Beschwerde zurück und sah gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer Begründung ab, weil diese nicht zur Klärung beigetragen hätte. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurückgewiesen; Begründung unterbleibt gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer nicht substantiiert Tatsachen oder rechtliche Gesichtspunkte darlegt, die die Zulassung der Revision rechtfertigen.

2

Der Bundesgerichtshof kann nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO auf die Erteilung einer Begründung verzichten, wenn eine Begründung nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen für die Zulassung der Revision beizutragen.

3

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

4

Die Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bewirkt keine materielle Entscheidung über die vom Rechtsmittel betroffene Hauptsache; sie betrifft ausschließlich die Zulassungsfrage.

Relevante Normen
§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG München, 13. August 2024, Az: 28 U 4768/23 Bau e, Beschluss

vorgehend LG München I, 9. November 2023, Az: 5 O 9607/19

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13. August 2024 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 66.361,68 €

Pamp Jurgeleit Graßnack

Sacher Hannamann