Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen — Begründung nach §544 Abs.6 ZPO unterblieben
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG Düsseldorf ein. Der Bundesgerichtshof wies die Beschwerde zurück und verzichtete auf eine Begründung, weil diese nicht zur Klärung der Zulassungsvoraussetzungen beitragen würde (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO). Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 1.880.838,40 €.
Ausgang: Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurückgewiesen; Begründung unterbleibt gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO; Klägerin trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Der Bundesgerichtshof kann von der Begründung einer Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde absehen, wenn die Begründung nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, wenn seine Beschwerde zurückgewiesen wird (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nur dann erfolgreich, wenn sie substantiiert darlegt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Revisionszulassung erfüllt sind (z. B. grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache oder Fortbildung/Überprüfung des Rechts).
Der Gegenstandswert ist für die Kostenfestsetzung im Beschwerdeverfahren anzugeben und bildet die Grundlage der Gebühren- und Kostenermittlung.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Düsseldorf, 20. Juni 2023, Az: I-21 U 191/22, Urteil
vorgehend LG Wuppertal, 17. November 2022, Az: 17 O 71/21
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Juni 2023 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 1.880.838,40 €
Pamp Halfmeier Graßnack
Sacher Borris