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BGH·VII ZR 133/22·27.09.2023

Nichtzulassungsbeschwerde verworfen; Tenorrechtigung wegen Erstattung von Anwaltskosten

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte zu 1 erhob Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Der BGH weist die Beschwerde zurück, da die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen; eine nähere Begründung bleibt gemäß § 544 Abs. 6 ZPO aus. Zugleich berichtigt der BGH nach § 319 Abs. 1 ZPO den Tenor, indem der Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 2.085,95 € aufgenommen wird. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zu 1 als unbegründet verworfen; Tenorrechtigung zur Aufnahme von 2.085,95 € nebst Zinsen angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO ist unzulässig bzw. zurückzuweisen, wenn die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen; eine weitergehende Begründung kann nach den gesetzlichen Regelungen entbehrlich sein.

2

Offensichtliche Unrichtigkeiten im Tenor sind nach § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen, insbesondere wenn die Entscheidungsgründe einen Anspruch erkennen lassen, der nicht in den Tenor übernommen wurde.

3

Ein in den Entscheidungsgründen festgestellter Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist auch im Tenor auszuweisen, einschließlich der festgestellten Verzugszinsen.

4

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO; der unterliegende Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Relevante Normen
§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO§ 319 Abs. 1 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Hamm, 9. Juni 2022, Az: I-24 U 38/21

vorgehend LG Münster, 19. Februar 2021, Az: 12 O 31/16

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. Juni 2022 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass nach Abs. 2 des Tenors folgender Satz angefügt wird: [Der Beklagte zu 1 bleibt verurteilt,] an den Kläger 2.085,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15. März 2016 zu zahlen.

Der Beklagte zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gegenstandswert: bis 125.000 €

Gründe

1

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zu 1 wird zurückgewiesen, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben sind. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

2

2. Das Urteil des Berufungsgerichts ist jedoch gemäß § 319 Abs. 1 ZPO im Tenor wegen einer offenbaren Unrichtigkeit hinsichtlich der Forderung nach Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen zu berichtigen. Das Berufungsgericht hat insoweit in Übereinstimmung mit dem Landgericht einen Anspruch des Klägers in Höhe von 2.085,95 € sowie einen Zinsanspruch hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. März 2016 für gegeben erachtet. Diese auf den Seiten 50 und 51 des Berufungsurteils abgehandelten Entscheidungen sind im Tenor jedoch nicht umgesetzt, was auf Antrag des Klägers zu berichtigen war.

3

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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