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BGH·VII ZR 13/24·15.01.2025

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. Dezember 2023 wird zurückgewiesen. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Nebenintervenientin der Beklagten trägt ihre Kosten selbst (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 687.260 € Pamp Halfmeier Jurgeleit Graßnack Hannamann

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Bundesgerichtshof weist die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG München zurück. Eine Begründung unterbleibt, weil sie nach § 544 Abs. 6 S. 2 ZPO nicht zur Klärung der Zulassungsvoraussetzungen beitragen würde. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die Nebenintervenientin trägt ihre Kosten selbst.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurückgewiesen; Begründung unterbleibt nach § 544 Abs. 6 S. 2 ZPO; Kostenentscheidung zugunsten der Gegenpartei

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann zurückgewiesen werden, wenn keine der Voraussetzungen für die Zulassung der Revision vorgetragen oder ersichtlich ist.

2

Das Gericht kann von einer Begründung des Beschlusses über die Nichtzulassung der Revision absehen, wenn eine Begründung nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen für die Zulassung der Revision beizutragen (vgl. § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO).

3

Bei Zurückweisung der Beschwerde trifft die unterliegende Partei die Kosten des Beschwerdeverfahrens; eine Nebenintervenientin trägt ihre Kosten grundsätzlich selbst (vgl. §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO).

4

Der Gegenstandswert ist für die Kosten- und Gebührenbemessung im Beschwerdeverfahren festzusetzen und ist im Beschluss anzugeben.

Vorinstanzen

vorgehend OLG München, 19. Dezember 2023, Az: 28 U 3253/23 Bau e, Beschluss

vorgehend LG München I, 11. Juli 2023, Az: 2 O 14258/13