Nichtzulassungsbeschwerde wegen Unterschreitung der 20.000‑€-Grenze verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte richtete sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision des OLG-Urteils. Der BGH verwirft die Beschwerde als unzulässig, da der mit der Revision geltend gemachte Beschwerwert nur 19.670,85 € beträgt und somit die gesetzliche Grenze von 20.000 € nicht erreicht wird. Die Wertminderung beruht auf einer teilweisen Klageabweisung (Mengenreduzierung), die auch den Feststellungsanspruch mindert; auf den Hinweis des Senats hat der Beklagte nicht reagiert.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten als unzulässig verworfen, da Streitwert 19.670,85 € unter der 20.000‑€‑Grenze liegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist unzulässig, wenn der für die Beschwer maßgebliche Gegenstandswert die gesetzliche Mindestschwelle nicht erreicht.
Der Streitwert eines Feststellungsantrags ist nach der tatsächlich ersatzfähigen Bezugsgröße zu bemessen; mindert eine Teilklageabweisung die zugrundeliegende Menge, so reduziert dies entsprechend den Wert des Feststellungsanspruchs.
Bei der Ermittlung des Beschwerwerts sind Nebenforderungen nur nach den Bewertungsregeln der §§ 3, 4 Abs. 1 S. 2 ZPO sowie §§ 47 Abs. 3, 43 Abs. 1 GKG zu berücksichtigen; eine Entscheidung über Nebenforderungen erhöht die Beschwer nicht automatisch.
Der Gegenstandswert der beabsichtigten Revision bemisst sich grundsätzlich am Wert der mit dem Rechtsmittel geltend gemachten Beschwer.
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 30. Juli 2025, Az: 27 U 4248/24 Bau e
vorgehend LG Augsburg, 17. Dezember 2024, Az: 31 O 448/21
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. Juli 2025 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gegenstandswert: 19.670,85 €
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Wertgrenze von 20.000 € (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2025 geltenden Fassung) nicht überschritten ist. Der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer des Beklagten beläuft sich vielmehr auf lediglich 19.670,85 €.
Der Senat hat nach Beratung mit der Verfügung des Vorsitzenden vom 4. Februar 2026 den folgenden Hinweis erteilt:
"Die auf der Mengenunterschreitung beruhende Teilklageabweisung ist wertmäßig nicht nur bei der Leistungsklage, sondern auch bei der hierauf bezogenen Feststellungsklage zu berücksichtigen. Die gegenteilige Überlegung lässt unberücksichtigt, dass die Streitwertfestsetzung des Landgerichts hinsichtlich des Feststellungsantrags (5.000 €) auf der Angabe der Klägerin beruhte, der Beklagte habe 700 t Bauschutt angeliefert, deren Entfernung beabsichtigt sei. Mit der Feststellungsklage sollte sichergestellt werden, dass etwaige Preissteigerungen gegenüber dem eingeholten Angebot über die Entsorgung von 700 t Bauschutt vom Beklagten getragen werden müssen. Die Teilklageabweisung des Landgerichts geht darauf zurück, dass die angelieferte Menge Bauschutt nur 650 t betrug. Daher muss die Teilklageabweisung, die die Beschwer des Beklagten verringert, auch bezüglich des Feststellungsausspruchs des Landgerichts Beachtung finden, denn dieser ist dahin zu verstehen, dass hierüber nur Mehrkosten bezogen auf die Entsorgung von 650 t ersatzfähig sind. Setzt man dies ins Verhältnis, bemisst sich der Streitwert für den Feststellungsausspruch in der Berufungsinstanz nicht auf 5.000 €, sondern nur auf 4.642,85 €. In Addition des Wertes der zugesprochenen Feststellungsklage von 15.028 € ergibt sich ein Gegenstandswert und damit eine Beschwer des Beklagten in Höhe von lediglich 19.670,85 €. Die Entscheidung über die Nebenforderung erhöht die Beschwer nicht, §§ 3, 4 Abs. 1 Satz 2 ZPO sowie §§ 47 Abs. 3, 43 Abs. 1 GKG."
Zu diesem Hinweis ist Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 20. Februar 2026 gegeben worden. Eine Äußerung der Prozessbevollmächtigten des Beklagten ist nicht erfolgt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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