Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen – Tenor nach §319 ZPO auf 9%-Zinsen berichtigt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin richtete eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, die der BGH zurückweist, da die Zulassungsgründe nicht vorlagen. Gleichzeitig berichtigt der BGH den Tenor wegen einer offenbaren Unrichtigkeit nach §319 ZPO: Der Zinssatz wird von 5 auf 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz geändert. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin zurückgewiesen; Tenor gemäß §319 ZPO berichtigt (Zinssatz 9 %-P.).
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.
Eine offenbare Unrichtigkeit des Tenors ist nach §319 Abs.1 ZPO zu berichtigen, wenn die Entscheidungsgründe den richtigen Tenor erkennbar machen.
§288 Abs.2 BGB (9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) ist bei Verzugszinsen anwendbar, insbesondere zwischen Kapitalgesellschaften und unabhängig von Verbraucherschutzeigenschaften einzelner Parteien.
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach §97 Abs.1 ZPO.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend OLG Köln, 2. Juni 2022, Az: 7 U 107/21
vorgehend LG Bonn, 14. Juli 2021, Az: 1 O 48/20
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. Juni 2022 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass in Absatz 2 Satz 1 des Tenors die Worte "nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.01.2017" durch die Worte "nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.01.2017" ersetzt werden.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gegenstandswert: 158.972,10 €
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird zurückgewiesen, weil die von ihr geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben sind. Von einer näheren Begründung wird insoweit gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Das Urteil des Berufungsgerichts ist jedoch im Tenor wegen einer offenbaren Unrichtigkeit des dortigen Zinsausspruchs gemäß § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen. Der Zinsausspruch im Tenor weicht hinsichtlich der Höhe der Zinsen ("in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.01.2017") von der in den Gründen des Berufungsurteils auf den Seiten 10 und 12 genannten Höhe der Zinsen ("9 %-Punkte über dem Basiszinssatz seit dem 25.01.2017") ab. Dass das Berufungsgericht bezüglich des ausgeurteilten Hauptsachebetrags in Höhe von 3.919,86 € Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25. Januar 2017 ausurteilen wollte, ergibt sich klar daraus, dass die Gründe des Berufungsurteils keine Begründung für eine teilweise Abweisung des von der Klägerin in der Berufungsinstanz gestellten Zinsantrags, der auf Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25. Januar 2017 ging, enthält. Hinzukommt, dass das Berufungsgericht in den Gründen des Berufungsurteils auf Seite 12 auf § 288 BGB Bezug nimmt, wobei aufgrund der Kapitalgesellschaftseigenschaft beider Parteien klar ist, dass die Anwendbarkeit von § 288 Abs. 2 BGB, der einen Zinssatz von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vorsieht, nicht durch die Verbrauchereigenschaft auch nur einer der Parteien gehindert wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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