Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (BGH, VII ZR 132/20)
KI-Zusammenfassung
Die Beklagten wandten sich mit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG Oldenburg. Der Bundesgerichtshof wies die Beschwerde zurück und verzichtete zugleich auf eine schriftliche Begründung, da eine Begründung nicht zur Klärung der Zulassungsvoraussetzungen beitragen würde (§ 544 Abs. 6 S. 2 ZPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden den Beklagten auferlegt.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Beklagte tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Der Bundesgerichtshof kann von einer Begründung für die Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision absehen, wenn diese Begründung nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen für die Zulassung der Revision beizutragen (§ 544 Abs. 6 S. 2 ZPO).
Eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen.
Die unterliegende Partei hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; bei mehreren Verfahrensbeteiligten erfolgt die Kostentragung als Gesamtschuldnerschaft (§ 97 Abs. 1, § 100 Abs. 4 ZPO).
Vorinstanzen
vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 17. Juli 2023, Az: 12 U 214/19, Beschluss
vorgehend LG Osnabrück, 4. Oktober 2019, Az: 7 O 1458/11
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 17. Juli 2020 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner (§ 97 Abs. 1, § 100 Abs. 4 ZPO).
Gegenstandswert: bis 65.000 €
Pamp Kartzke Jurgeleit
Sacher Borris