Prozessführungsbefugnis einer WEG für werkvertragliche Gewährleistungsansprüche
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte wendet sich gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Streit über die Prozessführungsbefugnis einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Der BGH verweist auf seine Entscheidung V ZR 213/21 und stellt fest, dass ein vor dem 1.12.2020 ergangener Vergemeinschaftungsbeschluss die Prozessführungsbefugnis der WEG auch nach § 9a Abs. 2 WEG fortbestehen lässt. Das gilt für kaufvertragliche wie werkvertragliche Ansprüche (u. a. Kostenvorschuss nach §§ 634 Nr. 2, 637 Abs. 3 BGB). Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Beklagte trägt die Verfahrenskosten.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft, deren Prozessführungsbefugnis sich aus einem vor dem 1. Dezember 2020 ergangenen Vergemeinschaftungsbeschluss ergibt, behält diese Befugnis auch nach der Neuregelung des § 9a Abs. 2 WEG bei.
Die Prozessführungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft erstreckt sich sowohl auf Ansprüche aus dem Kaufrecht (Nacherfüllung) als auch auf werkvertragliche Ansprüche des Erwerbers, bspw. einen Kostenvorschuss nach § 634 Nr. 2 i.V.m. § 637 Abs. 3 BGB, zur Beseitigung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum.
Ist eine Rechtsfrage durch die höchstrichterliche Rechtsprechung bereits geklärt, fehlt es regelmäßig an einem Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung für die Revision gegen eine Entscheidung, die diese Rechtsprechung anwendet.
Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die Vorinstanz die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zutreffend angewandt hat und keine Aussicht auf erfolgreichen Revisionszulassungsgrund ersichtlich ist.
Zitiert von (4)
4 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 10. Dezember 2021, Az: 9 U 3706/21 Bau
vorgehend LG München I, 28. April 2021, Az: 24 O 13354/20
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. Dezember 2021 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der durch die Nebenintervention auf Beklagtenseite verursachten Kosten; diese trägt die Streithelferin selbst (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 27.370 €
Gründe
Der von der Beschwerde geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, ob ein vor dem 1. Dezember 2020 ergangener Vergemeinschaftungsbeschluss einer Wohnungseigentümergemeinschaft bezüglich werkvertraglicher Ansprüche eines Erwerbers, die auf die Beseitigung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum gerichtet sind, durch das In-Kraft-Treten von § 9a Abs. 2 WEG seine Wirksamkeit verloren hat, liegt nicht mehr vor. Der Bundesgerichtshof hat die genannte Frage im Urteil vom 11. November 2022 - V ZR 213/21 Rn. 18 ff., Rn. 24 ff., Rn. 30 ff., NJW 2023, 217 in dem Sinne beantwortet, dass die Prozessführungsbefugnis einer Wohnungseigentümergemeinschaft, die sich aus einem vor dem 1. Dezember 2020 erlassenen Vergemeinschaftungsbeschluss ergibt, auch nach der Neuregelung der Ausübungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft in § 9a Abs. 2 WEG fortbesteht. Das gilt sowohl, wenn ein entsprechender Anspruch des Erwerbers auf eine kaufvertragliche Nachbesserungspflicht gestützt wird, als auch, wenn - wie hier - ein werkvertraglicher Anspruch auf Kostenvorschuss (§ 634 Nr. 2, § 637 Abs. 3 BGB) in Rede steht.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts steht im Einklang mit der nunmehr ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 11. November 2022 - V ZR 213/21, NJW 2023, 217).
Eine Revision der Beklagten hätte auch im Übrigen in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
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