Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (BGH VII ZR 131/23)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision des OLG-Urteils ein. Der Bundesgerichtshof wies die Beschwerde zurück und sah von einer Begründung ab, weil eine Erläuterung nicht zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beitragen würde (§ 544 Abs. 6 S. 2 ZPO). Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, die Streithelferin ihre eigenen Kosten.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Begründung gemäß § 544 Abs. 6 S. 2 ZPO unterblieben
Abstrakte Rechtssätze
Der Bundesgerichtshof kann nach § 544 Abs. 6 S. 2 ZPO von der Begründung eines Zurückweisungsbeschlusses absehen, wenn eine Begründung nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen für die Zulassung der Revision beizutragen.
Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht dargetan werden.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat in der Regel der unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen; Streithelfer tragen ihre Kosten selbst (§ 97, § 101 ZPO).
Das Gericht hat den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens festzusetzen und ihn im Beschluss anzugeben.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 23. Mai 2023, Az: 2 U 195/22, Urteil
vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 17. November 2022, Az: 17 O 3604/20
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 23. Mai 2023 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten ihrer Streithelferin; diese trägt ihre Kosten selbst (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 2. Halbsatz ZPO).
Gegenstandswert: 72.918,10 €
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