Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (BGH, VII ZR 130/23)
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte wandte sich gegen die Nichtzulassung der Revision durch den 12. Zivilsenat des OLG Bamberg. Der Bundesgerichtshof wies die Beschwerde zurück und verzichtete auf eine Begründung, weil eine solche nicht zur Klärung der Voraussetzungen für die Zulassung der Revision beitragen könne (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden der Beklagten auferlegt; Gegenstandswert: 30.026,14 €.
Ausgang: Beschwerde der Beklagten gegen Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurückgewiesen; Begründung unterbleibt nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist nur erfolgreich, wenn sie substantiiert darlegt, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision vorliegen.
Der Bundesgerichtshof kann von der Erteilung einer Begründung absehen, wenn diese nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO).
Trifft die Beschwerde nicht zu, ist sie zurückzuweisen; der unterlegene Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 97 Abs. 1 ZPO.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Bamberg, 23. Mai 2023, Az: 12 U 25/22, Beschluss
vorgehend LG Coburg, 3. Februar 2022, Az: 22 O 657/18
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 23. Mai 2023 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 30.026,14 €
Pamp Jurgeleit Sacher
Borris Hannamann