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BGH·VII ZR 128/22·21.06.2023

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (VII ZR 128/22)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte erhob Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Oberlandesgericht Braunschweig. Der Bundesgerichtshof hat die Beschwerde zurückgewiesen. Er sah gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer Begründung ab, weil diese nicht zur Klärung der Zulassungsvoraussetzungen beitragen würde. Der Beklagte trägt die Kosten; Gegenstandswert: 166.629,38 €.

Ausgang: Beschwerde des Beklagten gegen Nichtzulassung der Revision vom BGH zurückgewiesen; Kosten dem Beklagten auferlegt; Begründung unter § 544 Abs. 6 S. 2 ZPO unterblieben

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht dargelegt oder nicht erfüllt sind.

2

Der Bundesgerichtshof kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer Begründung des Beschlusses absehen, wenn eine Begründung nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen für die Zulassung der Revision beizutragen.

3

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Unterlegenen nach § 97 Abs. 1 ZPO aufzuerlegen.

4

Bei Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision ist der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens anzugeben und zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Braunschweig, 2. Juni 2022, Az: 8 U 205/21, Urteil

vorgehend LG Göttingen, 5. August 2021, Az: 8 O 50/20

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 2. Juni 2022 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 166.629,38 €

Pamp Halfmeier Kartzke

Sacher Borris