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BGH·VII ZR 127/22·10.05.2023

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagten rügten die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hanseatischen OLG Hamburg. Der Bundesgerichtshof wies die Beschwerde zurück. Von einer Begründung wurde abgesehen, weil sie nicht zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beitragen würde (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO). Die Beklagten tragen die Kosten des Verfahrens; Nebenintervenienten ihre eigenen.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision durch den BGH zurückgewiesen; Begründung unterbleibt, Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Zulassung der Revision darlegt.

2

Der Bundesgerichtshof kann nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO auf eine Begründung verzichten, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.

3

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.

4

Die durch Nebeninterventionen verursachten Kosten sind von den jeweiligen Streithelfern selbst zu tragen (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).

Relevante Normen
§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 101 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 1. Juni 2022, Az: 4 U 113/18, Urteil

vorgehend LG Hamburg, 7. September 2018, Az: 325 O 215/12

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 1. Juni 2022 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der durch die Nebeninterventionen auf Beklagtenseite verursachten Kosten; diese tragen die Streithelfer jeweils selbst (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: bis 260.000 €

Pamp Halfmeier Jurgeleit

Graßnack Borris