Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (§ 544 Abs.6 ZPO)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wandte sich mit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG München. Der BGH wies die Beschwerde zurück und sah von einer Begründung ab, weil eine solche nicht zur Klärung der Zulassungsvoraussetzungen beiträgt (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO). Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Ausgang: Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; von einer Begründung nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO abgesehen; Klägerin trägt Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen.
Der Bundesgerichtshof kann von einer Begründung absehen, wenn die Begründung nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Eine Zurückweisung der Beschwerde rechtfertigt keine nähere Erörterung, wenn keine revisionsrechtlich relevanten Gesichtspunkte vorgetragen werden, die die Zulassung rechtfertigen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 14. Juni 2023, Az: 20 U 8406/21 Bau e, Urteil
vorgehend LG Landshut, 28. Oktober 2021, Az: 75 O 1515/20
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. Juni 2023 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 241.361,81 €
Pamp Graßnack Sacher
Borris Hannamann