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BGH·VII ZR 125/22·30.08.2023

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (BGH, VII ZR 125/22)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein. Zentral war die Frage, ob Zulassungsgründe vorliegen, die eine Revision rechtfertigen. Der BGH weist die Beschwerde zurück und sieht von einer Begründung nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO ab, weil eine Begründung nicht zur Klärung der Zulassungsvoraussetzungen beitragen würde. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Ausgang: Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; keine Begründung erteilt, Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht dargetan oder nicht ersichtlich sind.

2

Der Bundesgerichtshof kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer Begründung absehen, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.

3

Die unterlegene Partei hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

4

Bei Beschlüssen über die Nichtzulassung der Revision kann das Gericht den Gegenstandswert im Beschluss angeben.

Relevante Normen
§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Nürnberg, 6. Mai 2022, Az: 13 U 3646/21, Beschluss

vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 27. August 2021, Az: 17 O 6134/20

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 6. Mai 2022 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 210.465,80 €

Pamp Kartzke Jurgeleit

Sacher Borris