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BGH·VII ZR 125/14·01.02.2017

Kostenentscheidung bei übereinstimmender Erledigung der Hauptsache: Berücksichtigung der Verständigung der Parteien auf eine Kostenaufhebung in einem außergerichtlichen Vergleich

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Parteien erklärten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt. Streitgegenstand war, ob eine im außergerichtlichen Vergleich vereinbarte Kostenaufhebung bei der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO zu berücksichtigen ist. Der BGH hob die Kosten des Beschwerdeverfahrens gegeneinander auf und beließ sonstige Kosten bei den Entscheidungen der Vorinstanzen. Das Gericht betont, dass es an Parteivereinbarungen nicht gebunden ist, diese aber im billigen Ermessen berücksichtigen kann.

Ausgang: Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben; übrige Kosten bleiben bei den Entscheidungen der Vorinstanzen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei übereinstimmender Erledigung der Hauptsache entscheidet das Gericht über die Verfahrenskosten nach § 91a ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes.

2

Grundsätzlich entspricht es billigem Ermessen, der Partei, die ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses unterlegen wäre, die Verfahrenskosten und erstattungsfähigen außergerichtlichen Auslagen aufzuerlegen.

3

Eine im außergerichtlichen Vergleich getroffene Vereinbarung über die Kostenaufteilung bindet das Gericht nicht, sie kann aber als angemessene Regelung bei der nach § 91a ZPO zu treffenden Kostenentscheidung berücksichtigt werden.

4

Das Gericht kann die Kosten eines Rechtszugs ganz oder teilweise gegeneinander aufheben, wenn dies dem billigen Ermessen entspricht und die Umstände, insbesondere eine Parteivereinbarung, dies rechtfertigen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 91a Abs 1 ZPO§ 91a ZPO

Vorinstanzen

vorgehend Thüringer Oberlandesgericht, 14. Mai 2014, Az: 7 U 716/13

vorgehend LG Erfurt, 2. August 2013, Az: 1 HKO 48/08

Tenor

Die Kosten des Verfahrens über die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Thüringischen Oberlandesgerichts in Jena vom 14. Mai 2014 werden gegeneinander aufgehoben.

Hinsichtlich der übrigen Kosten des Rechtsstreits verbleibt es bei den Kostenentscheidungen im Urteil des Landgerichts Erfurt vom 2. August 2013 (Az. 1 HKO 48/08), wonach von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz der Kläger 88 % und die Beklagte 12 % trägt, und im Urteil des 7. Zivilsenats des Thüringischen Oberlandesgerichts in Jena vom 14. Mai 2014, aufgrund derer die Beklagte die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat.

Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird bis zum 17. Januar 2017 auf 44.291,46 € und danach auf bis zu 35.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist über alle bisher entstandenen Kosten des Verfahrens, einschließlich derjenigen der Vorinstanzen, gemäß § 91a ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2003 - VII ZR 121/02, BauR 2003, 1075).

2

Grundsätzlich entspricht es billigem Ermessen, der Partei, die ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses unterlegen wäre, die Verfahrenskosten und die erstattungsfähigen außergerichtlichen Auslagen der Gegenseite aufzuerlegen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist jedoch gerechtfertigt, wenn sich die Parteien - wie hier - im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleichs auf eine Kostenaufhebung verständigt haben. Zwar ist der Senat an eine solche Einigung nicht gebunden; er ist aber nicht daran gehindert, die von den Parteien als angemessen erachtete Kostenregelung bei seiner nach billigem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung zu berücksichtigen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 6. Juli 2010 - AnwZ (B) 59/09 Rn. 3; Beschluss vom 8. Dezember 2006 - V ZR 249/05, NJW 2007, 835 Rn. 17; Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 91a Rn. 58 "Vergleich"). Der Senat folgt mit der Kostenentscheidung der zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung.

EickJurgeleitBorris
KartzkeGraßnack