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BGH·VII ZR 124/24·11.12.2025

Grundurteil bei VOB/B-Schadensersatz: Schadensumfang kann dem Betragsverfahren vorbehalten bleiben

ZivilrechtWerkvertragsrechtAllgemeines ZivilrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte von ihrer Nachunternehmerin (VOB/B) Schadensersatz wegen eines Wasserschadens nach Einbau eines Hock-WCs. Das LG erließ ein Grundurteil; das OLG hielt dieses wegen fehlender Klärung des Schadensumfangs für unzulässig und verwies zurück. Der BGH hob das OLG-Urteil auf und wies die Berufung der Beklagten gegen das Grundurteil zurück. Für ein Grundurteil genügt, dass ein Schaden dem Grunde nach in irgendeiner Höhe wahrscheinlich ist; die genaue Abgrenzung des Schadensumfangs kann dem Betragsverfahren überlassen werden, auch bei möglicher Schadensminderung nach § 254 BGB.

Ausgang: Revision der Klägerin erfolgreich; Berufung der Beklagten gegen das Grundurteil zurückgewiesen, Anschlussrevision der Beklagten zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Grundurteil nach § 304 Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass über Grund und Höhe gestritten wird, alle zum Anspruchsgrund gehörenden Fragen entscheidungsreif geklärt sind und ein Anspruch zumindest wahrscheinlich in irgendeiner Höhe besteht.

2

Steht fest, dass ein vertragswidriges Werk zu einem Schaden in irgendeiner Höhe geführt hat, kann die Bestimmung des konkreten Schadensumfangs und damit der Anspruchshöhe dem Betragsverfahren vorbehalten bleiben.

3

Die Frage, in welchem Umfang ein Schaden auf den festgestellten Mangel zurückzuführen ist, betrifft regelmäßig die Schadenshöhe und hindert den Erlass eines Grundurteils nicht, sofern die Wahrscheinlichkeit eines Mindestschadens aus dem Haftungsgrund feststeht.

4

Ein möglicher Verstoß gegen die Obliegenheit zur Schadensminderung (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB) wirkt sich grundsätzlich auf die Höhe des Schadensersatzanspruchs aus und ist nicht zwingend bereits im Grundverfahren abschließend aufzuklären.

5

Unterschiedliche Beweislastzuweisungen begründen keine unterschiedlichen Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung bei der Feststellung von Mangel und Schadenseintritt.

Relevante Normen
§ 304 Abs 1 ZPO§ 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO§ 304 Abs. 1 ZPO§ 564 Satz 1 ZPO§ 304 ZPO§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB

Vorinstanzen

vorgehend OLG Karlsruhe, 25. Juni 2024, Az: 8 U 107/23

vorgehend LG Baden-Baden, 27. März 2023, Az: 3 O 196/17

Leitsatz

Zu den Voraussetzungen für den Erlass eines Grundurteils.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25. Juni 2024 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden - Zivilkammer III - vom 27. März 2023 wird zurückgewiesen.

Die Anschlussrevision der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens sowie die durch die Nebeninterventionen auf Seiten der Klägerin verursachten Kosten trägt die Beklagte.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt die Beklagte als Nachunternehmerin im Zusammenhang mit einem Wasserschaden auf Schadensersatz in Anspruch.

2

Die Klägerin wurde im Jahr 2013 von der Streithelferin zu 1 mit der schlüsselfertigen Erstellung eines Neubaus "Kantine mit Sozialräumen" in I. beauftragt. Mit Nachunternehmervertrag vom 25. Oktober/6. November 2013 beauftragte die Klägerin die Beklagte unter Einbeziehung der VOB/B und der VOB/C mit den Gewerken Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärinstallation für das Bauvorhaben. Im Vertrag wurden die Abnahmefiktionen des § 12 Abs. 5 VOB/B ausgeschlossen und eine förmliche Abnahme vereinbart. Neben der Beklagten beauftragte die Klägerin als Nachunternehmer die Streithelferin zu 2 mit Trockenbauarbeiten und die Streithelferin zu 3 mit Fliesenarbeiten.

3

Die Beklagte führte die ihr übertragenen Arbeiten Ende 2013/Anfang 2014 aus und errichtete in der Herrentoilette im Obergeschoss im Raum 3.18 unter anderem ein sogenanntes Hock-WC. In dem Toilettenraum, der zu einem Umkleide- und Duschbereich gehört, befanden sich noch ein weiteres Hock-WC, mehrere Urinale und sechs Wand-WCs. Nach Setzung des betreffenden Hock-WCs wurde der Boden- und Wandbereich am 21. und 22. Mai 2014 von der Streithelferin zu 3 verfliest.

4

Im Juli 2014 noch vor der Gesamtabnahme des Bauvorhabens kam es zu einem Wasserschaden, bei dem Wasser aus der Heizzentrale durch die Decke ins Erdgeschoss floss. In der Folge mussten Wände und Fußböden in dem unter der Austrittsstelle liegenden Bereich instandgesetzt und die Geschossdecke nachgearbeitet werden.

5

Am 8. Juli 2014 erklärte die Streithelferin zu 1 die Gesamtabnahme des errichteten Gebäudes gegenüber der Klägerin. In der Folge wurde das Gebäude von der Streithelferin zu 1, die 400 Mitarbeiter beschäftigt, genutzt. Im September 2016 trat an der Decke des im Erdgeschoss befindlichen Lagerbereichs Wasser aus. Die Klägerin forderte die Beklagte daraufhin zur Mangelbeseitigung auf. Diese kam dem nicht nach, weil nach ihrer Ansicht nicht eigene Ausführungsfehler, sondern gerissene Silikonfugen im Bereich der Duschen die Schadensursache darstellten.

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Zwischen dem 23. und dem 27. Dezember 2016 - während einer bei der Streithelferin zu 1 herrschenden Betriebsruhe - wurden Reinigungsarbeiten durch ein Reinigungsunternehmen durchgeführt. Am 27. Dezember 2016 wurden wieder Wasseraustritte an der Decke des Lagerbereichs im Erdgeschoss festgestellt. Die Klägerin forderte die Beklagte erneut erfolglos zur Mangelbeseitigung auf. In der Folge nahm die Streithelferin zu 1 die Klägerin auf Mangelbeseitigung und Schadensersatz in Anspruch. Die Klägerin ließ die Schadensursache durch die H. GmbH untersuchen, die feststellte, dass im Bereich des Anschlusses des von der Beklagten im Raum 3.18 errichteten Hock-WCs eine Verformung im Bereich der Zuwasserleitung bestand und es bei Betätigung der Spülung zu einem Austritt von Wasser im Umfang von mindestens 0,1 l aus der Zuwasserleitung kam. Die Klägerin ließ anschließend den Schaden sanieren.

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Sie hat die Auffassung vertreten, dass die festgestellte Verformung im Bereich der Zuwasserleitung des betreffenden Hock-WCs auf einen Ausführungsfehler der Beklagten zurückzuführen sei. Der bei jedem Spülvorgang erfolgte Wasseraustritt habe zu einer Durchfeuchtung des Fußbodenaufbaus und der aufstehenden Wände im Sockelbereich geführt. Hiervon betroffen sei der gesamte Umkleide- und Sanitärbereich auf einer Fläche von 140 m², wobei auch eine Kontamination mit Schimmelpilzen im Fußbodenaufbau und in der Raumluft eingetreten sei. Für die Sanierung sei ein Kostenaufwand in Höhe von 579.685,62 € entstanden; dieser Betrag sei von ihr insgesamt bezahlt worden. Mit der Klage hat die Klägerin zuletzt eine Schadensersatzforderung in dieser Höhe gegen die Beklagte geltend gemacht.

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Das Landgericht hat ein Grundurteil erlassen. Es ist nach Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass die Installation des Hock-WCs im Raum 3.18 durch die Beklagte mangelhaft gewesen und es aufgrund dessen bei Spülvorgängen zum Austritt von Wasser gekommen sei. Infolgedessen sei es zur Schädigung des umliegenden Baukörpers gekommen, wobei nicht sicher festzustellen sei, ob das gesamte Schadensbild auf die mangelhafte Ausführung des Hock-WCs zurückzuführen sei oder nur ein Teil davon. Der Klägerin, die der Streithelferin zu 1 gewährleistungspflichtig gewesen sei, sei hierdurch ein Schaden entstanden. Die Forderung der Klägerin gegen die Beklagte bestehe mit hoher Wahrscheinlichkeit in irgendeiner Höhe. Dies gelte auch, wenn ein Mitverschulden der Klägerin hinsichtlich des Ausmaßes des Schadens anzunehmen sei.

9

Auf die Berufung der Beklagten, mit der diese die Abweisung der Klage erstrebt hat, hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

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Mit der vom Senat zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

11

Die Beklagte hat Anschlussrevision eingelegt mit dem Ziel, das Berufungsurteil aufzuheben, soweit das Berufungsgericht die Aufhebung des erstinstanzlichen Verfahrens abgelehnt hat, und unter Aufhebung des erstinstanzlichen Verfahrens die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

Entscheidungsgründe

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Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Die Anschlussrevision der Beklagten ist unbegründet.

I.

13

Das Berufungsgericht führt zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen aus, das Urteil des Landgerichts beruhe auf einem wesentlichen Verfahrensfehler, der die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO rechtfertige. Im Falle eines unzulässigen Grundurteils dürfe das Berufungsgericht die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich sei, gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO unter Aufhebung des Urteils und gegebenenfalls des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverweisen, wenn mindestens eine Partei die Zurückverweisung beantragt habe. Die Voraussetzungen für die Zurückverweisung seien erfüllt. Das Landgericht habe ein unzulässiges Grundurteil erlassen. Die Beklagte habe die Zurückverweisung beantragt. Die Zurückverweisung sei nach Abwägung aller Umstände auch sachdienlich.

14

Der Erlass eines Grundurteils sei stets unzulässig, wenn dies nicht zu einer echten Vorabentscheidung des Prozesses, sondern zu einer ungerechtfertigten Verzögerung und Verteuerung des Prozesses führe. Dies sei insbesondere der Fall, wenn die Tatsachen für Grund und Höhe des Anspruchs annähernd dieselben seien oder in einem so engen Zusammenhang stünden, dass die Herausnahme einer Grundentscheidung unzweckmäßig wäre.

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Letzteres sei hier der Fall. Das ergangene Grundurteil führe nicht zu einer echten Vorabentscheidung des Prozesses, weil es keine Feststellungen dazu treffe, in welchem Umfang der vom Landgericht festgestellte Ausführungsfehler der Beklagten für den eingetretenen Wasserschaden verantwortlich sei. Damit lasse das Grundurteil eine für den Ausgang des Rechtsstreits entscheidende Frage, die den Anspruchsgrund betreffe und weiterer Aufklärung bedürfe, unbeantwortet. Das Landgericht habe nach durchgeführter Beweisaufnahme einen Ausführungsfehler der Beklagten bejaht und festgestellt, dass es hierdurch bei Spülvorgängen an dem Hock-WC in Raum 3.18 zum Austritt von Wasser aus der Zuwasserleitung gekommen und es aufgrund dieses Wasseraustritts jedenfalls zu einer Schädigung des Baukörpers im Bereich des Hock-WCs gekommen sei. Zumindest ein Teil des von der Klägerin geltend gemachten Gesamtaufwands sei damit auf die mangelhafte Werkleistung der Beklagten zurückzuführen. Damit habe das Landgericht eine zentrale Frage des Rechtsstreits, die den Anspruchsgrund betreffe, nicht beantwortet. Die Kausalität, und zwar sowohl die haftungsbegründende als auch die haftungsausfüllende, und der Eintritt eines Schadens gehörten zum Grund des Anspruchs und seien deshalb bereits im Grundurteil zu klären.

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Soweit der Schadensumfang auch die Höhe des Anspruchs beeinflusse und deshalb nicht stets im Grundverfahren abschließend geklärt werden müsse, gelte dies nur unter der hier nicht gegebenen weiteren Voraussetzung, dass das Grundurteil prozessökonomisch sei und zu einer echten Vorabentscheidung des Rechtsstreits führe. Im Streitfall könne die Klärung der Frage, in welchem Umfang der vom Landgericht festgestellte Ausführungsfehler für den geltend gemachten Schaden verantwortlich sei, nicht dem Betragsverfahren vorbehalten werden, weil die Höhe des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs entscheidend von der Beantwortung dieser Frage abhänge. Es sei naheliegend, dass die vom Landgericht festgestellte Schädigung des Baukörpers im Bereich des Hock-WCs möglicherweise nicht annähernd zu einem Vermögensschaden in der geltend gemachten Höhe von 579.685,62 € geführt habe. Ein Grundurteil, das sich mit der Feststellung der Verantwortlichkeit der Beklagten für einen den eingeklagten Betrag weit unterschreitenden und zudem nicht abgegrenzten Mindestschaden begnüge, führe nicht zu einer echten Vorabentscheidung, sondern verlagere die vom Landgericht nicht zu Ende geführte Beweisaufnahme zum Anspruchsgrund ins Betragsverfahren. Ein solches Grundurteil sei weder sinnvoll noch prozesswirtschaftlich, sondern führe nur zu einer Verlängerung und Verteuerung des Rechtsstreits, und sei daher unzulässig.

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Nach Abwägung sämtlicher Umstände sei eine eigene Sachentscheidung des Berufungsgerichts nicht sachdienlich oder unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie geboten. Aufgrund der nicht abgeschlossenen Beweisaufnahme zum Anspruchsgrund sei ohnehin mit einer weiteren Verfahrensdauer zu rechnen. Umso mehr falle ins Gewicht, dass den Parteien im Falle einer eigenen Sachentscheidung des Berufungsgerichts zum Anspruchsgrund eine Instanz verloren ginge.

II.

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Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

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1. Die Revision der Klägerin hat Erfolg und führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dem Erlass eines Grundurteils stünden prozessökonomische Gründe entgegen, ist unzutreffend. Vielmehr liegen auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen die Voraussetzungen für den Erlass eines Grundurteils vor.

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a) Das Landgericht hat zu Recht ein Grundurteil über den von der Klägerin gegen die Beklagte geltend gemachten Schadensersatzanspruch erlassen. Ein Grundurteil (§ 304 Abs. 1 ZPO) darf nur ergehen, wenn ein Anspruch nach Grund und Höhe streitig ist, alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören, erledigt sind, und wenn nach dem Sach- und Streitstand zumindest wahrscheinlich ist, dass der Anspruch in irgendeiner Höhe besteht (st. Rspr.; vgl. z.B. BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 - VII ZR 103/16 Rn. 16, BauR 2019, 1655 = NZBau 2019, 635; Urteil vom 8. September 2016 - VII ZR 168/15 Rn. 21, BauR 2017, 136 = NZBau 2016, 759; Urteil vom 13. August 2015 - VII ZR 90/14 Rn. 44, BGHZ 206, 332, jeweils m.w.N.).

21

b) Der Klägerin steht dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch zu, der seine Grundlage entweder in § 4 Abs. 7 Satz 2 oder § 13 Abs. 7 Nr. 3 Satz 2 VOB/B findet. Daher kann dahinstehen, ob, was das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht offengelassen hat, eine Abnahme der Werkleistung der Beklagten durch die Klägerin erfolgt ist.

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aa) Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen, die auch das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, hat die Beklagte das betreffende Hock-WC im Raum 3.18 fehlerhaft eingebaut, wodurch es bei Spülvorgängen zu Wasseraustritten gekommen ist, die zu einer Beschädigung des umliegenden Baukörpers geführt haben. Der Senat hat die von der Beklagten insoweit erhobenen Verfahrensrügen geprüft, sie jedoch nicht für durchgreifend erachtet, § 564 Satz 1 ZPO. Gegenstand des geltend gemachten Anspruchs der Klägerin, die ihrerseits gegenüber der Streithelferin zu 1 schadensersatzpflichtig ist, sind die von ihr aufgewendeten Sanierungskosten zur Beseitigung dieser Schäden, die im Wege des Schadensersatzes zu erstatten sind.

23

Der Umstand, dass das Landgericht nicht geklärt hat, in welchem Umfang der eingetretene Schaden auf die fehlerhafte Ausführung des Hock-WCs zurückzuführen ist, steht dem Erlass des Grundurteils nicht entgegen. Nach den getroffenen Feststellungen beruht jedenfalls ein Teil des Schadens auf dem von der Beklagten zu vertretenden mangelhaften Einbau des Hock-WCs. Steht fest, dass ein Schaden in irgendeiner Höhe entstanden ist, kann die Frage, welchen Umfang der Schaden hat und damit die Höhe der berechtigten Schadensersatzforderung dem Betragsverfahren vorbehalten werden (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 1991 - VIII ZR 14/90, MDR 1991, 767, juris Rn. 19).

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Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war die Frage, in welchem Umfang der Schaden auf dem Mangel beruht, nicht bereits im Grundurteil zu klären. Die Vorschrift des § 304 ZPO beruht in erster Linie auf prozesswirtschaftlichen Erwägungen. Maßgebender Gesichtspunkt für die Zulässigkeit eines Grundurteils ist, ob es ohne Feststellungen zum konkreten Schadensumfang gleichwohl zu einer echten Vorabentscheidung des Prozesses führt. Das hängt davon ab, ob wenigstens die Wahrscheinlichkeit eines aus dem geltend gemachten Haftungsgrund resultierenden Schadens feststeht (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 1991 - VIII ZR 14/90, MDR 1991, 767, juris Rn. 19). Diese Voraussetzung ist erfüllt.

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Soweit das Landgericht einen Verstoß der Klägerin gegen die sie treffende Obliegenheit zur Schadensminderung (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB) hinsichtlich des Schadensumfangs für möglich hält, wirkt sich dieser Umstand nur auf die Höhe des Schadensersatzanspruchs aus mit der Folge, dass für den Erlass eines Grundurteils hierzu keine weiteren Feststellungen getroffen werden mussten.

26

bb) Ohne Erfolg rügt die Beklagte, dass das Berufungsgericht, indem es in Übereinstimmung mit dem Landgericht offengelassen hat, ob eine Abnahme der Werkleistung der Beklagten erfolgt ist, die Beweislast und die damit einhergehenden Beweisanforderungen verkannt hat. Das Landgericht und ihm folgend das Berufungsgericht haben keine Beweislastentscheidung getroffen, sondern haben sich aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme eine sichere Überzeugung davon gebildet, dass die Ausführung des Hock-WCs im Raum 3.18 durch die Beklagte fehlerhaft gewesen ist und zu einem Schaden am umliegenden Baukörper geführt hat. Entgegen der Auffassung der Beklagten gelten für die Überzeugungsbildung durch den Tatrichter keine unterschiedlichen Maßstäbe oder Anforderungen je nachdem, welche Vertragspartei die Beweislast für die Mangelfreiheit oder für bestehende Mängel trägt.

27

cc) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war der Erlass eines Grundurteils nicht aus sonstigen prozessökonomischen Gründen unzulässig. Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Erlass eines Grundurteils unzulässig, wenn dieses zu einer ungerechtfertigten Verzögerung und Verteuerung des Prozesses führt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Tatsachen für Grund und Höhe des Anspruchs annähernd dieselben sind oder in einem so engen Zusammenhang stehen, dass die Herausnahme einer Grundentscheidung unzweckmäßig und verwirrend wäre (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2022 - XI ZR 606/20 Rn. 20, MDR 2023, 385; Urteil vom 23. September 2020 - KZR 4/19 Rn. 69, WM 2022, 193 - Schienenkartell V; Urteil vom 28. Juni 2016 - VI ZR 559/14 Rn. 26, BauR 2016, 1919 = NZBau 2016, 630). Diese Voraussetzungen sind aber nicht gegeben.

28

Das vom Landgericht erlassene Grundurteil ist geeignet, eine Vorabentscheidung über den Grund herbeizuführen. Die zum Grund des Anspruchs gehörenden Tatsachen, wie das Vorliegen eines Ausführungsfehlers und dessen Kausalität für die Entstehung des Schadens in irgendeiner Höhe, sind nicht identisch mit den im Betragsverfahren zu klärenden Fragen, in welchem Umfang der Schaden konkret auf die mangelhafte Leistung der Beklagten zurückzuführen ist. Dabei stellt sich die Kausalitätsfrage für das konkrete Ausmaß des eingetretenen Schadens anders als für die Frage, ob es überhaupt aufgrund des Ausführungsfehlers zu einer Vermögensbeeinträchtigung gekommen ist. Der Erlass eines Grundurteils war auch aus Gründen der Prozessökonomie zweckmäßig, um die Fragen zum Anspruchsgrund einer abschließenden Entscheidung zuzuführen.

29

2. Die Anschlussrevision der Beklagten ist hiernach unbegründet.

30

3. Die angefochtene Entscheidung kann danach keinen Bestand haben. Das Urteil des Berufungsgerichts ist aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Grundurteil des Landgerichts ist zurückzuweisen. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, § 563 Abs. 3 ZPO, weil die Aufhebung nur wegen einer Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

III.

31

Die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens sowie die durch die Nebeninterventionen auf Seiten der Klägerin verursachten Kosten werden der Beklagten auferlegt (§ 97 Abs. 1, § 91 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 1 ZPO).

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