Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Begründung unterbleibt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin richtete eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG München an den BGH. Der Bundesgerichtshof wies die Beschwerde zurück und nahm von einer Begründung nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO Abstand, da eine Begründung nicht zur Klärung der Zulassungsvoraussetzungen beitragen würde. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vom BGH zurückgewiesen; Begründung unterbleibt, Klägerin trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht vorliegen.
Der Bundesgerichtshof kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer gemeinsamen Begründung absehen, wenn eine solche nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der unterliegenden Partei nach § 97 Abs. 1 ZPO aufzuerlegen.
Der Gegenstandswert ist für die Kostenentscheidung festzustellen und im Tenor anzugeben.
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 22. Mai 2023, Az: 28 U 6295/22 Bau, Beschluss
vorgehend LG München II, 29. September 2022, Az: 5 O 1043/21 Bau, Urteil
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. Mai 2023 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 91.057,50 €
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