Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte erhob Beschwerde gegen die Entscheidung des OLG, die Revision nicht zuzulassen. Der Bundesgerichtshof wies die Beschwerde zurück und sah von einer Begründung nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO ab, weil eine Begründung nicht zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beitragen würde. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Gegenstandswert: 75.522,37 €).
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Begründung nach § 544 Abs. 6 S. 2 ZPO unterblieben; Beklagte trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO ist zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer nicht substantiiert darlegt, dass die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, divergierender Rechtsprechung oder sonstiger Zulassungsgründe geboten ist.
Der Bundesgerichtshof kann von einer Begründung der Zurückweisung absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 S. 2 ZPO).
Die unterlegene Partei hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde stellt keine inhaltliche Entscheidung über die zugrunde liegende Rechtsfrage in der Sache dar.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Nürnberg, 25. Juni 2024, Az: 6 U 797/23, Beschluss
vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 15. März 2023, Az: 1 O 2655/22
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 25. Juni 2024 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 75.522,37 €
Pamp Halfmeier Jurgeleit
Graßnack Hannamann