Themis
Anmelden
BGH·VII ZR 122/24·19.03.2025

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBeschwerdeverfahren (Nichtzulassungsbeschwerde)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte erhob Beschwerde gegen die Entscheidung des OLG, die Revision nicht zuzulassen. Der Bundesgerichtshof wies die Beschwerde zurück und sah von einer Begründung nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO ab, weil eine Begründung nicht zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beitragen würde. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Gegenstandswert: 75.522,37 €).

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Begründung nach § 544 Abs. 6 S. 2 ZPO unterblieben; Beklagte trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO ist zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer nicht substantiiert darlegt, dass die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, divergierender Rechtsprechung oder sonstiger Zulassungsgründe geboten ist.

2

Der Bundesgerichtshof kann von einer Begründung der Zurückweisung absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 S. 2 ZPO).

3

Die unterlegene Partei hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

4

Die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde stellt keine inhaltliche Entscheidung über die zugrunde liegende Rechtsfrage in der Sache dar.

Relevante Normen
§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Nürnberg, 25. Juni 2024, Az: 6 U 797/23, Beschluss

vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 15. März 2023, Az: 1 O 2655/22

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 25. Juni 2024 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 75.522,37 €

Pamp Halfmeier Jurgeleit

Graßnack Hannamann