Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Begründung unterbleibt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG ein. Das BGH weist die Beschwerde zurück und sieht gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer Begründung ab, weil eine Begründung nicht zur Klärung der Zulassungsvoraussetzungen beitragen würde. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich durch Nebenintervention entstandener Kosten.
Ausgang: Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Begründung unterbleibt; Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen.
Das Gericht kann nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer Begründung des Beschlusses absehen, wenn die Begründung nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Bei Zurückweisung der Beschwerde sind dem Unterliegenden die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen; dies schließt Kosten ein, die durch eine Nebenintervention verursacht wurden (§§ 97, 101 ZPO).
Vorinstanzen
vorgehend OLG Zweibrücken, 6. Januar 2022, Az: 5 U 211/20, Beschluss
vorgehend LG Frankenthal, 2. Dezember 2020, Az: 6 O 68/06
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 5. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 6. Januar 2022 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention auf Seiten der Beklagten verursachten Kosten (§ 97 Abs. 1 ZPO, § 101 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 123.515 €
Halfmeier Kartzke Graßnack
Sacher Borris