Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Begründung entbehrlich
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Oberlandesgericht ein. Das Bundesgerichtshof wies die Beschwerde zurück und sah von einer Begründung nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO ab, weil eine Begründung nicht zur Klärung der Zulassungs-voraussetzungen beigetragen hätte. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Ausgang: Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Begründung gemäß § 544 Abs. 6 ZPO entbehrlich; Kläger trägt Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen.
Nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Das Gericht kann im Beschluss über die Zurückweisung der Beschwerde den Gegenstandswert des Verfahrens festsetzen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Dresden, 7. Dezember 2021, Az: 6 U 1716/21, Urteil
vorgehend LG Dresden, 23. Juli 2021, Az: 9 O 1527/17
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 7. Dezember 2021 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 68.326,03 €
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