Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Begründung unterbleibt
KI-Zusammenfassung
Die Beklagten legten Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG München ein. Der BGH wies die Beschwerde zurück und sah gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer Begründung ab, da diese nicht zur Klärung der Zulassungsvoraussetzungen beitragen würde. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens gesamtschuldnerisch.
Ausgang: Beschwerde der Beklagten gegen Nichtzulassung der Revision durch das OLG München als unbegründet abgewiesen; Begründung unterbleibt nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird vom Revisionsgericht abgewiesen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen.
Der Bundesgerichtshof kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von der Erteilung einer Begründung absehen, wenn diese nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind von der unterliegenden Partei nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen; bei mehreren Beschwerdeführern haften diese gesamtschuldnerisch nach § 100 Abs. 4 ZPO.
Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision und die Zurückweisung der hiergegen gerichteten Beschwerde kann ohne nähere Begründung getroffen werden, soweit die Begründung keine grundsätzliche Klärung erbracht hätte.
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 2. Juli 2020, Az: 9 U 6930/19 Bau
vorgehend OLG München, 24. April 2020, Az: 9 U 6930/19 Bau, Beschluss
vorgehend LG München I, 31. Oktober 2019, Az: 11 O 7948/19
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 2. Juli 2020 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner (§ 97 Abs. 1, § 100 Abs. 4 ZPO).
Gegenstandswert: 164.048,01 €
Pamp Halfmeier Graßnack
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