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BGH·VII ZR 120/23·07.08.2024

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte richtete eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Oberlandesgericht. Der Bundesgerichtshof hat die Beschwerde zurückgewiesen und von einer Begründung gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO abgesehen, da eine Begründung nicht zur Klärung der Zulassungsvoraussetzungen beitragen würde. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision vom BGH zurückgewiesen; Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist abzuweisen, wenn der Beschwerdeführer nicht substantiiert darlegt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision vorliegen.

2

Der Bundesgerichtshof kann von einer Begründung nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO absehen, wenn eine Begründung nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.

3

Die unterliegende Partei hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Relevante Normen
§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 25. Mai 2023, Az: 2 U 126/20, Urteil

vorgehend LG Halle (Saale), 17. Juli 2020, Az: 5 O 518/19

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 25. Mai 2023 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: bis zu 50.000 €

Pamp Halfmeier Jurgeleit

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