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BGH·VII ZR 120/22·10.05.2023

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (VII ZR 120/22)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin hatte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch den Senat des OLG Hamm eingelegt. Der BGH weist die Beschwerde zurück und nimmt von einer Begründung nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO Abstand, da eine Begründung nicht zur Klärung der Zulassungsvoraussetzungen beitragen würde. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 97 ZPO.

Ausgang: Beschwerde der Klägerin gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann zurückgewiesen werden, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht dargelegt oder nicht gegeben sind.

2

Der Bundesgerichtshof kann nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer weiteren Begründung absehen, wenn eine solche Begründung nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.

3

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen; hierzu ergeht die Kostenentscheidung nach § 97 ZPO.

4

Die Darlegung entscheidungserheblicher Rechtsfragen oder Rechtsrelevanz des Revisionsrechtsmittels obliegt dem Beschwerdeführer; unterlässt er dies, ist die Beschwerde nicht erfolgreich.

Relevante Normen
§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Hamm, 25. April 2022, Az: I-17 U 4/22, Urteil

vorgehend LG Dortmund, 1. Oktober 2021, Az: 6 O 178/20

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. April 2022 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 47.333,94 €

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