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BGH·VII ZR 119/20·18.01.2023

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Begründung unterblieb

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRevisionszulassungsverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin erhob Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der Berufungsentscheidung. Der Bundesgerichtshof wies die Beschwerde zurück und sah von einer schriftlichen Begründung ab, weil eine solche nicht zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beitragen würde (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO). Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin; die Nebenintervention trägt die Streithelferin.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Begründung unterblieb nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen.

2

Der Bundesgerichtshof kann von einer Begründung des Zurückweisungsbeschlusses absehen, wenn diese nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO).

3

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt grundsätzlich die unterliegende Partei; die Kosten der Nebenintervention hat der Streithelfer zu tragen (§ 97, § 101 ZPO).

4

Der Bundesgerichtshof kann im Beschluss den Gegenstandswert feststellen und damit den Streitwert des Beschwerdeverfahrens angeben.

Relevante Normen
§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 101 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Frankfurt, 11. Mai 2020, Az: 29 U 56/19, Urteil

vorgehend LG Wiesbaden, 22. März 2019, Az: 2 O 335/17

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Mai 2020 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervention, die die Streithelferin trägt (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 1.651.155,04 €

Pamp Halfmeier Kartzke

Jurgeleit Sacher